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CHARTA-FORUM |
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Forum 2: Wissen als öffentliches Gut |
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Charta 2.0
§ 1. Wissen als öffentliches Gut
Wissen ist Erbe und Besitz der Menschheit und damit frei. Wissen stellt das Reservoir dar, aus dem neues Wissen geschaffen wird. Daher muss Wissen dauerhaft öffentlich zugänglich bleiben. Die Einschränkung des öffentlichen Zugangs durch Eigentumsansprüche muss demgegenüber die Ausnahme darstellen. Der Schutz dieser Ansprüche steht in einem Spannungsverhältnis zum individuellen und gesamtgesellschaftlichen Interesse an Wissen als öffentlichem Gut. Für immaterielle Güter muss deshalb ein Eigentumsbegriff gelten, der deren grundsätzliche Stellung als Gemeingut anerkennt. In der gesellschaftlichen Wertehierarchie muss die Stellung von Wissen als Gemeingut vor dem Schutz partikularer Eigentumsinteressen Vorrang haben.
§ 2. Freier Zugriff auf Wissen
Der Zugriff auf Wissen muss frei sein. Zentrales Ziel einer nach nachhaltigen Prinzipien organisierten Wissensgesellschaft ist, dass in der Gegenwart, aber auch für zukünftige Generationen der Zugriff auf Wissen in allen medialen Formen für alle, zu jeder Zeit, von jedem Ort und zu fairen Bedingungen möglich sein muss. Das gilt für alle Gesellschaftsbereiche, nicht nur für die Wissenschaft. Nur ein freizügiger Umgang mit Wissen und Information ermöglicht die demokratische Teilhabe am öffentlichen Geschehen und fördert Kreativität und Innovation in Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Einschränkungen des Prinzips der Freizügigkeit sind nur über demokratische Kontrollmechanismen möglich.
Aktionsplan
- Um das Ziel, die gesamte öffentlich geförderte Wissensproduktion frei zugänglich zu machen, zu erreichen, müssen flächendeckend neue und untereinander vernetzte Informationsinfrastrukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen geschaffen werden, z.B. zum Aufbau und Angebot von Publikationsservern und anderen wissenschaftlichen Informationsdiensten.
- Deutsche Initiativen für den freien Wissenszugriff sollen sich an internationalen Vorhaben, z.B. für Pre-Print-Server, Open Access Journals und Open Access E-book, anschließen (z.B. Open Archive Initiative).
- Die Information über elektronisch bereitgestellte Information wird immer wichtiger, um sich den Zugriff sichern zu können. Es wird als öffentliche Aufgabe angesehen, entsprechende Metasuchdienste bereitzustellen, um ein Gegengewicht gegenüber die fortschreitende Kommerzialisierung der Suchmaschinen und der damit einhergehenden Informationsmanipulation zu setzen.
- Es müssen die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden, dass im Recht zum Schutz geistigen Eigentums (Urheber- und Patentrecht) wieder der öffentlichen Nutzung gegenüber der privaten Verwertung Vorrang eingeräumt wird.
- Die urheberrechtsgeschützten Objekte sollen nicht ausgeweitet, sondern enger gefasst werden, z.B. kein Urheber- oder Patentschutz für Datenbankkompilationen oder nicht-kreative Werke. Die Verknappung der Nutzung von Software muss weitgehend zurückgenommen werden (keine Patentierung von Software).
- Die private Nutzung von urheberrechtgeschützten Websitzes-Inhalten soll ohne Einschränkung möglich sein.
- In elektronischen Umgebungen, mit immer kürzer werdenden Halbwertzeiten für Wissen und immer schnellerer Wissensproduktion, auch und gerade im Unterhaltungsbereich, sind die Schutzfristen zur Verwertung von Werken geistigen Eigentum nicht weiter zu erhöhen, sondern im Gegenteil drastisch zu senken – im mittlerer Perspektive auf maximal 3 Jahre (jetzt zum Teil in den USA auf 90 Jahre mit steigender Tendenz).
- Verwertungsrechte an Werken geistigen Eigentums sollen der Informationswirtschaft nur noch dann zugestanden werden, wenn sie elektronischen Umgebungen angemessene neue Organisations- und Geschäftsmodelle vorgelegt haben, die Prinzipien wie Endnutzer-Orientierung (P2P), File-Sharing, Open access, akzeptable Preisgestaltung (affordability), private Weiterverwertung anerkennen und umsetzen.
- Verfahren zur individuellen Kontrolle der Nutzung von Werken geistigen Eigentums, z.B. über Digital Rights Management, können nur nach einem von öffentlichen, demokratisch legitimierten Einrichtungen durchgeführten Lizenzierungsverfahren eingesetzt werden, durch das die politischen Vorgaben eingehalten werden.
- Hardwaremäßig verankerte Kontroll- und Abrechnungsverfahren sollen ausgeschlossen sein.
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