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CHARTA-FORUM |
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Forum 5: Demokratie in der Arbeitswelt |
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Charta Version 2.0
§ 5. Demokratie in der elektronisch vernetzten Arbeitswelt
Die ArbeitnehmerInnenrechte müssen auch in der elektronisch vernetzten Arbeitswelt gewährleistet und weiterentwickelt werden. Der Schutz der Würde des Menschen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Gleichheitsgebot sind als individuelle Freiheitsrechte von großer Bedeutung auch in der Arbeitswelt. Die Koalitionsfreiheit einschließlich des Rechts, sich in selbst gewählten Interessenvertretungen zu vereinigen, gehört zu den Voraussetzungen, diese Freiheiten für abhängig Beschäftigte zu verwirklichen. Alle Beschäftigte müssen an ihrem Arbeitsort freien und unzensierten Zugang zum Internet haben. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihre Interessenvertretungen müssen Zugang zum Kommunikationssystem (Intranet) ihrer Betriebe haben. Das Recht auf Privatheit muss auch in der Arbeitswelt geschützt, Überwachung und das Erstellen von Nutzerprofilen verhindert werden.
Aktionsplan
- In der Informations- und Kommunikationstechnik sind grundsätzlich Überwachungsmöglichkeiten angelegt, indem Aktionen der BenutzerInnen sehr häufig zu einer ihnen zurechenbaren Datenspur führen oder indem ihr Verhalten unmittelbar beobachtet oder längerfristig gespeichert und mit andern Daten verglichen werden kann. Arbeitsrechtliche Maßnahmen, die sich hierauf stützen, sind von Anfang an nichtig, wenn die Modalitäten der Datenauswertung und -verwendung nicht zuvor schriftlich und vollständig mit einem frei gewählten kollektiven Organ der Beschäftigten vereinbart und diesen bekanntgegeben wurden. Zu den Modalitäten der Auswertung gehören auch die Verfahren, nach denen Daten zweifelsfrei bestimmten Personen zugerechnet werden.
- Verbreitet der Arbeitgeber bestimmte Informationen an die Beschäftigten nur elektronisch, so müssen alle Zugang zu diesem Medium haben. Die Beschäftigten müssen das Recht haben, eine elektronische Stellungnahme zu versenden und diese auch an ein kollektives Organ der Beschäftigten zu senden. Die Beschäftigten müssen das Recht haben, sich zu betrieblichen Fragen auch elektronisch zu äußern. Entsprechendes gilt für kollektive Vertretungen der Beschäftigten.
- Gelangen ihrer Natur nach und ausdrücklich als Geschäftsgeheimnisse bezeichnete Daten unzulässig in die Hände Dritter, so darf dies nur dann einem/r Beschäftigten angelastet werden, wenn dem/r Betreffenden Vorsatz nachgewiesen und technische Fehler und/oder das Einwirken weiterer Personen (z. B. Hacker) ausgeschlossen werden kann.
- Niemand kann zu einer Darstellung im Web zum Beispiel mit Foto und persönlichen Angaben gezwungen werden. Andererseits muss diese Möglichkeit diskriminierungsfrei allen Beschäftigten offenstehen, wenn sie der Arbeitgeber einer Gruppe seiner Beschäftigten bietet. Allgemeine Regeln für diese Darstellungen gelten nur, wenn sie zuvor schriftlich mit einem frei gewählten kollektiven Organ der Beschäftigten vereinbart und diesen bekanntgegeben wurden. Eine Zensur dieser Darstellungen steht dem Arbeitgeber nicht zu. Bei Verdacht auf strafbare Inhalte ist das Vertretungsorgan einzubeziehen.
- Sind Informationen über Produktions- oder betriebliche Vorgänge elektronisch zugänglich, so müssen sie allen an diesen Vorgängen Beteiligten zugänglich sein. Die Beschäftigten sind im Umgang mit diesen Informationen zu schulen.
- Die Beschäftigten haben Anspruch darauf, dass die Systeme der ICT, an denen sie arbeiten, nach den einschlägigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet sind und dass ihre Gebrauchstauglichkeit von unabhängigen Institutionen nach den einschlägigen Standards (Z. B. ISO) attestiert ist. Die Beschäftigten haben Anspruch auf Einsichtnahme in die vollständigen Prüfunterlagen, die ihnen auf Verlangen zu erläutern sind.
- Den Beschäftigten steht es ohne jede Maßreglung frei, betrieblich gestatteten, bzw. gewollten Netzzugang auch für die Wahrnehmung individueller und kollektiver Arbeitnehmerinteressen zu nutzen.
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